Zulassung als ausländischer Rechtsanwalt
in Frankreich und Deutschland

Deutsch-Französische Juristenvereinigung


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I. Richtlinie 98/5/EG zur Erleichterung der ständigen Ausübung des Rechtsanwaltsberufs in einem anderen Mitgliedstaat als dem, in dem die Qualifikation erworben wurde

Die Richtlinie 98/5/EG für Rechtsanwälte vom 16.2.1998 (ABl. 1998 Nr. L 77/36 oder Satorius II 182) erlaubt die vorübergehende Betätigung oder dauerhafte Niederlassung eines zugelassenen Rechtsanwalts aus einem Mitgliedstaat der EG in einem anderen Mitgliedstaat unter der Berufsbezeichnung des Herkunftstaats (z.B. "Rechtsanwalt" in Frankreich oder "Avocat" in Deutschland). Der Anwalt muß Mitglied der Anwaltskammer im Aufnahmestaat werden und unterliegt neben dem Standesrecht seines Herkunftstaats auch demjenigen des Aufnahmestaates. Nach "dreijähriger effektiver und regelmäßiger Tätigkeit im Aufnahmestaat im Recht dieses Mitgliedstaats", kann dem Anwalt auf Antrag das Führen der Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates erlaubt werden. Dabei wird der Nachweis zu führen sein, daß er über drei Jahre regelmäß Fälle im Recht des Aufnahmestaates behandelt hat. Will der Anwalt die Berufsbezeichnung des Aufnahmestaates davor erlangen, bleibt ihm die Eignungsprüfung, die eine Anwaltstätigkeit von drei Jahren im Herkunftsland voraussetzt.

Diese Richtlinie wurde mit dem "Gesetz zur Umsetzung von Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet des Berufsrechts der Rechtsanwälte" vom 9.3.2000, BGBl. 2000 I 182 ff in Deutschland umgesetzt. Allerdings sollte sich jeder Interessent fragen, welche Chancen er in einem Land haben wird, dessen Rechtkenntnisse er nicht durch eine juristische Vollausbildung erworben hat. Die Eignungsprüpfung wird vermutlich auch künftig als Gütesiegel angesehen bleiben.

II. Zulassung als ausländischer Rechtsanwalt in Frankreich

Die Zulassung als ausländischer Rechtsanwalt in Frankreich kann man auf zwei Wegen erreichen: reguläre Anwaltsausbildung oder Dispens mit ev. Eignungsprüfung.

Reguläre Anwaltsausbildung

Voraussetzung für die Anwaltsausbildung in Frankreich ist der Erwerb einer Licence, Maîtrise, eines DEA oder DESS sowie das Bestehen einer Aufnahmeprüfung (sog. CAPA - certificat d'aptitude à la profession d'avocat) an einem "Centre Régional de Formation Professionelle d'Avocats" (CRFPA). Nach einjähriger praktischer und theoretischer Ausbildung muß der Kandidat eine Kanzlei für ein zweijähriges Praktikum als "Avocat stagiaire" finden. Die schwierige Hürde besteht in der Aufnahmeprüfung und weniger in den ausbildungsbegleitenden Prüfungen.

Dispens mit ev. Eigungsprüfung

Rechtsanwälte mit einem Studium überwiegend im Bereich der EG und dreijähriger Berufspraxis können beim Conseil National des Barreaux (CNB) einen Antrag auf Dispens stellen. Der CBN kann die Zulassung unmittelbar erlauben oder von einer individuell auf den Bewerber abgestimmten Eignungsprüfung abhängig machen, die von einem CRFPA durchgeführt wird. Der Bewerber muß letztlich seine Zulassung bei der zuständigen Anwaltskammer ("Barreau") des Niederlassungsortes beantragen.

    Conseil National des Barreux
    67, rue du Rocher
    F-75008 Paris
    Tel.: (1)-42937215

III. Zulassung als ausländischer Rechtsanwalt in Deutschland

Ausländische Rechtsanwälte haben zwei Möglichkeiten, sich in Deutschland niederzulassen: als "Rechtsbeistand" oder "Rechtsanwalt".

Rechtsbeistand

Die meisten Vertreter ausländischer Kanzleien in Frankfurt a.M. sind als Rechtsbeistände zugelasssen. Der Rechtsbeistand ist im Rechtsberatungsgesetz geregelt. Die Zulassung erfolgt für einen Landgerichtsbezirk nach erfolgter Prüfung in den beabsichtigten Beratungsgebieten, zB deutsches Kaufrecht, Gesellschaftsrecht oder ausländisches (französisches) Zivilrecht. Der Antrag auf Zulassung ist an das beabsichtigte Landgericht zu stellen, das ggf. unter Heranziehung von Professoren der nächsten Universität die Rechtskundeprüfung mit einem schriftlichen und mündlichen Teil abnehmen wird. Will der ausländische Anwalt in seinem Heimatrecht beraten, dann wird er dafür in seinem Heimatrecht geprüft (!). Rechtsbeistände dürfen nur außergerichtlich beraten, nicht jedoch vor Gericht erscheinen. Sie können Mitglied der zuständigen Rechtsanwaltskammer werden.

Rechtsanwalt

Voraussetzung für die Anwaltszulassung durch Eignungsprüfung ist, daß der Bewerber die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR besitzt und eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf des Rechtsanwalts berechtigt. Der ausländische Abschluß muß dem deutschen Assessorexamen (2. jur. Staatsexamen) vergleichbar sein. Fand die Ausbildung nicht überwiegend in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR statt, berechtigt zur Ablegung der Prüfung nur, wenn der Bewerber den Beruf des Rechtsanwalts tatsächlich und rechtmäßig mindestens drei Jahre ausgeübt hat und dies von dem Mitgliedstaat bescheinigt wird, der die Ausbildung anerkannt hat. Ein in Deutschland erworbener LL.M. berechtigt nicht zur Ablegung der Prüfung, ist aber sicherlich hilfreich.

Weitere Informationen können dem (nicht mehr aktuellen) Aufsatz von Henssler, AnwBl 1996,353 ff, "Der europäische Rechtsanwalt - Möglichkeiten der Niederlassung als integrierter Rechtsanwalt in Europa" entnommen werden. Maßgebend sind das o.g. Gesetz, BGBl 2000 I 182 ff sowie die Eignungsprüfungsverordnung, BGBl 1990 I 2881 ff mit Änderung BGBl. 2000 I 191. Informationsbroschüren und Lehrgänge für die Eignungsprüfung ausländischer Rechtsanwälte zur Zulassung als Rechtsanwalt in Deutschland gibt folgende Organisation:


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