S a t z u n g

Deutsch-Französische Juristenvereinigung


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I. Name, Vereinszweck und Sitz

Artikel 1:

Der Verein erhält den Namen

"DEUTSCH-FRANZÖSISCHE   JURISTEN-VEREINIGUNG e.V."

Artikel 2:

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar wissenschaftliche und gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts 'Steuerbegünstigte Zwecke' der Abgabenordnung, indem er bestrebt ist, die beruflichen und persönlichen Beziehungen zwischen deutschen und französischen Juristen zu fördern, die Kenntnis des Rechts und der Rechtseinrichtungen in beiden Ländern durch Vorträge, Presseartikel, Treffen und berufliche Aufenthalte zu vertiefen, sowie Arbeiten über Fragen, welche für die Juristen beider Länder von Bedeutung sind, durchzuführen und zu unterstützen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Artikel 3:

(1) Sitz des Vereins ist Karlsruhe.

(2) Der Sitz des Vereins kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung an einen anderen Ort verlegt werden.

II. Mitgliedschaft

Artikel 4:

(1) Der Verein besteht aus natürlichen und juristischen Personen. Ehrenmitgliedschaft ist nicht möglich.

(2) Über die Aufnahme eines Mitglieds entscheidet der Vorstand. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu erstellen.

(3) Der Vorstand kann Ehrenmitglieder auf Vorschlag des Kuratoriums ernennen.

Artikel 5:

Jedes Mitglied verpflichtet sich zur Zahlung des Jahresbeitrages, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. In besonderen Fällen, vor allem bei noch in der Ausbildung befindlichen Juristen, kann der Vorstand von der Erhebung des Beitrages absehen.

Artikel 6:

Der Verlust der Mitgliedschaft tritt ein:

1. durch Austrittserklärung, die dem Vorstand gegenüber schriftlich abzugeben ist und unter Einhalten einer Kündigungsfrist von drei Monaten auf Ende des Geschäftsjahres zu erfolgen hat,

2. durch Ausschluß, der bei Verstoß gegen das Vereinsinteresse vom Vorstand beschlossen werden kann. Das ausgeschlossene Mitglied kann bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.

III. Die Organe des Vereins

Mitgliederversammlung:

Artikel 7:

(1) Die Mitgliederversammlung tritt in jedem Geschäftsjahr mindestens einmal zusammen. Sie wird vom 1. Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom 2. Vorsitzenden unter Einhalten einer Frist von mindestens einem Monat mit Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen. Auf Beschluß des Vorstands oder auf Antrag eines Fünftels der Mitglieder des Vereins sind außerordentliche Mitgliederversammlungen einzuberufen.

(2) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied, auch jede Vereinigung, je eine Stimme. Die Mitgliederversammlung ist beschlußfähig, wenn mindestens 10 Mitglieder anwesend sind. Eine zweite mit gleicher Tagesordnung einberufen Mitgliederversammlung ist in jedem Fall beschlußfähig.

(3) Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand. Das Kuratorium kann dazu Vorschläge machen. Die Mitgliederversammlung nimmt den Geschäftsbericht des Vorstands entgegen, prüft und genehmigt die Jahresabrechnung und entlastet den Vorstand.

(4) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich; wird diese nicht erreicht, so findet Stichwahl statt. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.

(5) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden in einem Protokoll festgehalten, das vom 1. Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied unterzeichnet wird.

Vorstand:

Artikel 8:

(1) Die Geschäfte des Vereins werden durch den Vorstand geführt. Dieser besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden und mindestens drei, höchstens zehn weiteren Mitgliedern, die sämtlich auf zwei Jahre gewählt werden. Die Amtszeit endet mit Ablauf der Mitgliederversammlung, die über die Entlastung für das zweite Jahr nach dem Beginn der Amtszeit beschließt. Scheidet ein Mitglied vor Ablauf seiner Amtszeit aus dem Vorstand aus, so kann der Vorstand anstelle des ausgeschiedenen Mitglieds ein Ersatzmitglied berufen. Die Berufung des Ersatzmitglieds bedarf der Bestätigung durch die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

(2) Der Vorstand ist berechtigt, den Mitgliedern zusammen mit der Tagesordnung Vorschläge für die Wahl von Vorstandsmitgliedern durch die ordentliche Mitgliederversammlung zu machen. Wahlvorschläge eines Mitglieds müssen zwei Wochen vor dem Tag der Mitgliederversammlung beim 1. Vorsitzenden eingehen. Der 1. Vorsitzende ist verpflichtet, aus allen Wahlvorschlägen eine Vorschlagsliste zu erstellen, die der Mitgliederversammlung vorzulegen ist. Auf die Satzungsbestimmungen über Wahlvorschläge ist im Einberufungsschreiben ausdrücklich hinzuweisen, falls die Wahl von Mitgliedern des Vorstands Gegenstand der Tagesordnung ist.

(3) Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden.

(4) Der Vorstand tritt auf Antrag des 1. Vorsitzenden oder zweier seiner Mitglieder so oft zusammen, als es das Interesse und die Zwecke des Vereins erfordern.

(5) Der Verein wird nach außen durch den 1. oder 2. Vorsitzenden vertreten.

Kuratorium:

Artikel 9:

(1) Durch Beschluß der Mitgliederversammlung kann dem Vorstand ein Kuratorium zur Seite gestellt werden, das ihn bei der Erreichung des Vereinszwecks berät und unterstützt. Es soll gewährleisten, daß die Arbeit des Vereins seiner Zweckbestimmung entspricht.

(2) Die Mitglieder des Kuratoriums, die Vereinsmitglieder sein müssen, werden durch den Vorstand gewählt, jedoch wird die erste Zusammensetzung von der Mitgliederversammlung bestimmt.

IV. Schlußbestimmungen

Artikel 10:

Das Geschäftsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

Artikel 11:

Die Auflösung des Vereins erfolgt durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder des Vereins.

Artikel 12:

(1) Im Fall der Auflösung ernennt die Mitgliederversammlung einen oder mehrere Liquidatoren, die mit der Liquidation des Vereinsvermögens betraut werden und zur Begleichung der Schulden und Regelung des Aktivvermögens Vollmacht erhalten.

(2) Das Vereinsvermögen fällt gemäß Beschluß der Mitgliederversammlung an eine gemeinnützige Einrichtung gleicher oder ähnlicher Zielsetzung, wobei gewährleistet sein muß, daß zweckgebundenes Vermögen bestimmungsgemäß verwendet wird. Die Vermögensübertragung darf nur mit Zustimmung des zuständigen Finanzamtes erfolgen.

Artikel 13:

Soweit in dieser Satzung nichts anders bestimmt ist, gelten die Vorschriften der Paragraphen 21 ff. BGB.


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